Statuten


STATUTEN
des
Vereins «Förderverein Kinder- & Jugendtheater Kunterbunt»


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 (Name und Sitz)

Unter dem Namen Förderverein Kinder- & Jugendtheater Kunterbunt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Rechtsdomizil befindet sich in 5425 Schneisingen.

Art. 2 (Zweck)

Der Verein bezweckt die Förderung des Kinder- & Jugendtheaters im Sinne der Jugendarbeit. Das Kinder- & Jugendtheater Kunterbunt fördert Theaterproduktionen, professionell organisiert durch das Atelier Kunterbunt in Schneisingen, Umgesetzt nach theaterpädagogischen Grundsätzen und unter Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 4 bis 18 Jahren, sowie junger Erwachsenen, einer Vielzahl von Helferinnen und Helfer, und je nach Produktion weiterer Protagonisten wie Musiker, Tänzer, etc.

Hierzu betreibt es Probe- und Aufführungsräume.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Förderung erfolgt durch ideelle und/oder finanzielle Unterstützung, durch aktive Mithilfe und/oder durch Sachspenden.

 
II. Mitgliedschaft

Art. 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person jeden Alters werden, welche sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklärt.
 

Art. 4 (Aufnahme von Mitgliedern)

Der Eintritt erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Mit der Zahlung von Kursgeld sind die Teilnehmer für den Zeitraum des Kurses ebenfalls Vereinsmitglieder.


Art. 5 (Austritt/Ausschluss)

Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des Vereinsjahres schriftlich erfolgen. Mitglieder, welche nicht dem Vereinszweck entsprechend handeln oder mit ihrem Verhalten dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder die Ihre Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlen können mit einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das so ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen verlangen, dass über den Ausschluss an der nächsten Vereinsversammlung Beschluss gefasst wird.


III. Organisation

Art. 6 (Organe)

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand


A. Generalversammlung

Art. 7 (Ordentliche Generalversammlung)
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich durchgeführt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand ausschliesslich via E-Mail und Akklamation im Internet, unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte.

Art. 8 (Ausserordentliche Generalversammlung)
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die Versammlung hat spätestens innert 60 Tagen nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss bzw. dem Eingang des Begehrens stattzufinden.

Art. 9 (Zuständigkeiten)
Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl des Vorstands;
b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern;
c) Abberufung von Organen gemäss Art 65 ZGB;
d) Statutenänderungen;
e) Auflösung des Vereins;
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge 

 
Art. 10 (Anträge von Mitgliedern)
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor deren Abhaltung einzureichen.


Art. 11 (Stimmrecht)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mittels einer schriftlichen Vollmacht können sich Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Stichentscheid des/der Vorsitzenden.


B. Vorstand

Art. 14 (Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfähigkeit)

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, resp. dem Präsidenten sowie mindestens einem weiteren Mitglied, die auf die Dauer von einem Jahr gewählt sind. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.


Art. 15 (Zuständigkeit)

Der Vorstand ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
a) Schaffung optimaler Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für das Kinder- & Jugendtheater;
b) Erteilung von Zuschüssen zu Produktion, Abgeltung von Arbeiten oder Gagen;
c) Leitung der Vereinsgeschäfte, insbesondere die Koordination von Ressourcen und Sachspenden mit der Produktionsleitung des Atelier Kunterbunt;
d) Vertretung des Vereins nach aussen und vor den Behörden;
e) Erteilung der Mitgliedschaft;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Betreibung der Probe- und Aufführungsräume;
f) der Vorstand kann eine Geschäftsleitung einsetzen.

 
C. Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss

Art. 16 (Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss)
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss findet alljährlich auf den 31. Dezember statt. Der Vorstand setzte eine Revisionsstelle zur Prüfung der Rechnung ein, die einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung erstellt.


IV. Finanzen

Art. 17 (Einnahmen)

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen, Sponsorbeiträgen und weiteren Zuwendungen
b) den Erträgen aus dem Vereinsvermögen und anderen Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
c) den Betriebseinnahmen des Probe- und Aufführungsraums.

Die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


V. Statutenrevision
Art. 18 (Statutenänderung)

Die Teil- oder Totalrevision dieser Statuten kann von einer Generalversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

VI. Schlussbestimmungen


Art. 19 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Entsprechende Anträge sind den Mitgliedern begründet zu unterbreiten.

Wird die Auflösung beschlossen, fällt das Vereinsvermögen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, an eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Jugendarbeit.

Art. 20 (Inkraftsetzung)

Die Gründungsversammlung erfolgte am 24. Januar 2008. Die Generalversammlung vom 10. August 2019 setzt die angepassten Statuten mit der Annahme in Kraft.

Schneisingen, den 10.08.2019